Alle Artikel zum Tag "Mangel"
Kein Mangel bei Schimmelbefall nach Fenstermodernisierung, AG Nürtingen
Urteil vom 09.06.2010, Az. 42 C 1905/09
BGH: kein Geld zurück bei mangelhafter Schwarzarbeit
Wird der Bauhandwerker "ohne Umsatzsteuer" beauftragt, kann der Auftraggeber auch bei mangelhafter Leistung sein Geld nicht zurückverlangen.
BGH: Kein unbegrenzter Einbehalt der Miete bei Wohnungsmängeln!
Umfang des Zurückbehaltungsrechts bei Mängeln der Mietsache (Wohnraum)
Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall.
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015, Az. 10 U 46/14: Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) - das Fehlen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung begründet einen werkvertraglichen Mangel.
Mängelrüge per E-Mail
Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena), Urteil vom 26.11.2015, Az. 1 U 209/15: Die Mängelrüge per einfacher E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistung im VOB-Vertrag
Mängelrüge per E-Mail
Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena), Urteil vom 26.11.2015, Az. 1 U 209/15: Die Mängelrüge per einfacher E-Mail führt nicht zur Verlängerung der Gewährleistung im VOB-Vertrag
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind einzuhalten!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, Az. 22 U 57/15: Das Bauvorhaben muss auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung den Anforderungen der Energieeinsparverordnung genügen.
Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigt Symptom-Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 24.08.2016, Az. VII ZR 41/14: Ein Mangel ist ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber die Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst.
BGH: Auch Kinderlärm hat Grenzen
Kinderlärm aus Nachbarwohnungen ist nicht grenzenlos zu tolerieren.
Verzicht auf die Einrede der Verjährung – aber nur mit Befristung!
Wer unbefristet auf die Einrede der Verjährung verzichtet, kann bis zu 30 Jahren in Anspruch genommen werden.
Der Bauüberwacher muss auch einfache Arbeiten überwachen!
Auch bei einfachen Arbeiten (sog. handwerklichen Selbstverständlichkeiten) schuldet der Bauüberwacher eine Einweisung, die Entnahme von Stichproben und eine Endkontrolle.