Für die Lieferung von Fertigteilen gilt Kaufrecht

Im Urteil vom 23.07.2009 (Az. VII ZR 151/08) kommt sich der BGH zu der Auffassung, dass die Herstellung von beweglichen Bau- oder Anlagenteilen nach Kaufrecht und nicht nach Werkvertragsrecht beurteilt wird.

Zunächst muss es sich bei den Bauteilen um bewegliche Sachen handeln. Maßgeblich ist dabei die vertraglich vereinbarte Lieferzeit. Dass die Teile später in ein Bauwerk eingefügt werden, ist unerheblich.

Kaufrecht gilt auch dann, wenn es sich nicht um industriell vorgefertigte Bauteile handelt. § 651 Abs. 3 BGB ordnet auch den Verkauf von nicht vertretbaren Sachen, also speziell für ein bestimmtes Bauvorhaben hergestellte Bauteile, dem Kaufrecht zu.

Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der Lieferant auch den Einbau des Bauteils übernommen hat.

Der Umstand, dass der Lieferant regelmäßig Planungsleistungen übernimmt, um das Bauteil richtig zu dimensionieren, führt nicht zu einer anderen Einschätzung.

Damit ist nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass für die Lieferung von Bauteilen Kaufrecht beurteilen gilt, auch dann, wenn sie nach Maß gefertigt wurden.