Mängel am Gemeinschaftseigentum - wer ist zuständig?

Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum tritt immer wieder die Frage auf, wer für die Geltendmachung zuständig ist. Muss der einzelne Eigentümer aktiv werden oder ist dies Sache der Eigentümergemeinschaft?

Hier hat der BGH mit seinem Urteil vom 12.04.2007 (Az. VII ZR 236/05) für Klarheit gesorgt.

Die Eigentümergemeinschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung des Anspruchs auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Dazugehört neben dem Mangelbeseitigungsanspruch auch der Anspruch auf Minderung oder der kleine Schadensersatzanspruch.
Macht Sie von dieser Möglichkeitsgebrauch, wird dadurch ihre alleinige Zuständigkeit begründet. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf.

Der Rücktritt vom Vertrag und der große Schadensersatzanspruch kann dagegen nur von dem Erwerber des Wohnungseigentums persönlich geltend gemacht werden.

  • Claus Suffel

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