Formaldehydbelastete Bauteile müssen ausgetauscht werden!

In einem Bauträgervertrag hatten die Parteien vereinbart, dass das Dachgeschoss eines Wohnhauses mit formaldehydfreien Spanplatten verkleidet werden sollte. Tatsächlich wurden jedoch formaldehydhaltige Platten eingebaut.

Als der Mieter infolge der Formaldehydbelastung über gesundheitliche Beschwerden klagte und die Miete minderte, verlangte der Auftraggeber den Austausch der Platten.

Obwohl die vom Bundesgesundheitsministerium empfohlenen Grenzwerte für eine Schadstoffkonzentration in der Raumluft nicht überschritten wurden, gab das OLG Brandenburg (Urteil vom 13.12.2005, Az. 11 U 15/05) dem Auftraggeber Recht. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Wenn im Bauvertrag bestimmte Eigenschaften von Bauteilen vereinbart wurden, sind diese auch vertraglich geschuldet. Jede Abweichung stellt einen Mangel dar.

Auf Grenzwerte, die sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergeben, kommt es nur dann an, wenn die Parteien keine besondere Vereinbarung zur Verwendung formaldehydhaltiger Bauelemente getroffen haben.

Danach hat auch das Oberlandesgericht differenziert. Der Bauträger muss die Spanplatten im Dachgeschoss austauschen.

Die Mietminderung muss er seinem Auftraggeber jedoch nicht ersetzen. Im Mietvertrag wurde eine Formaldehydbelastung nicht generell ausgeschlossen. Folglich muss der Mieter eine Belastung im Rahmen der zulässigen Grenzwerte akzeptieren und ist nicht zur Minderung der Miete berechtigt.

Claus Suffel, Rechtsanwalt

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