U - Unternehmererklärung nach EnEV

Wer baut oder saniert, der muss die Normen der Energieeinsparverordnung (EnEV) einhalten. Das gilt nicht nur für gewerbliche, öffentliche und private Bauherren, sondern auch für Auftragnehmer, für Handwerksfirmen und Bauunternehmen. Auch sie müssen sich an die Vorgaben halten.

Zu den Pflichten der Auftragnehmer gehört unter anderem die Ausstellung so genannter Unternehmerbescheinigungen, § 26a EnEV
Diese Papiere bestätigen: Der Bau beziehungsweise Umbau entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

Die Firmen sind dazu verpflichtet, solche Unternehmererklärungen auszustellen. Tun sie es nicht, zu spät oder unrichtig, drohen ihnen Bußgelder bis zu 5.000 Euro.

Um den Unternehmen die Arbeit zu erleichtern, haben inzwischen Innungen und Handwerkskammern Formularvordrucke erarbeitet und teilweise ins Internet gestellt. Dort können sie heruntergeladen und individuell ausgefüllt werden. Das erspart dem Unternehmer Arbeit, entbindet ihn aber nicht vom sorgfältigen Ausfüllen.
Auch wenn viele Bauherren (noch) nicht nach der Unternehmerbescheinigung fragen, sollten Baufirmen und Handwerksbetriebe sie dennoch jeder Rechnung beilegen. Fehlen sollte darin auch nicht der Hinweis auf die Aufbewahrungsfristen: Der Bauherr muss die Unternehmererklärung fünf Jahre lang aufheben und den Baubehörden auf Verlangen vorzeigen können.