S - Symtom des Mangels

Nach der Symptom-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist ein Mangel ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber des Bauwerksvertrages die Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen auftreten, während ihre Ursachen und damit der Mangel des Werks in Wahrheit das gesamte Gebäude erfasst.