BGH: Neubauten sind so zu planen, dass sich die Wärmedämmung auf dem eigenen Grundstück befindet!

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2017, Az. V ZR 196/16

Das Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG) gestattet dem Eigentümer einer Grenzwand, nachträglich eine Wärmedämmung aufzubringen, die in das Nachbargrundstück hineinragt (Überbau). Das gilt allerdings nur für Bestandsbauten, nicht für Neubauten.

Diese Klarstellung hat der Bundesgerichtshof für § 16a des Berliner Nachbarrechtsgesetzes vorgenommen. Danach hat der Eigentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.

Der Bundesgerichtshof leitet dies aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers ab, der die energetische Sanierung von Altbauten erleichtern wollte. Diese Sanierung wurde bei Gebäuden, die auf der Grundstücksgrenze stehen, häufig dadurch erschwert, dass der Nachbar die notwendige Zustimmung zu dem durch die Verkleidung der Grenzwand mit einem Wärmedämmverbundsystem entstehenden Überbau verweigerte oder von unverhältnismäßigen finanziellen Forderungen abhängig machte.

Diese Entscheidung lässt sich ohne weiteres auf das Thüringer Nachbarrechtsgesetz übertragen. Nach § 14a ThürNRG müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes es dulden, dass die auf einer vorhandenen Grenzwand nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und sonstige mit ihr in Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das Grundstück übergreifen.

Da ausdrücklich von einer vorhandenen Grenzwand und einer nachträglich aufgebrachten Wärmedämmung die Rede ist, gilt diese Erleichterung auch in Thüringen nicht für Neubauten.

  • Claus Suffel

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