Widerrufsrechte für Kreditnehmer eingeschränkt

Bei vielen Banken und Sparkassen schlummern derzeit noch unzählige Kreditverträge, bei denen über die Möglichkeit des Widerrufes falsch belehrt wurde. Dies hatte bislang zur Folge, dass von einem „ewigen Widerrufsrecht“ die Rede war und die Kunden noch nach vielen Jahren – auch wenn der Vertrag längst abgewickelt war – einen Widerruf erklären konnten. Folge davon war dann, dass beispielsweise hohe Vorfälligkeitsentschädigungen zurückerstattet werden mussten. Solche Verträge beinhalten ein immenses Risiko für die Banken, im Gegensatz dazu aber eine Chance für die Kunden, sich nachträglich von den Verträgen zu lösen und so eine Menge Geld zu sparen oder gar zurückzuholen.

Dieser Möglichkeit werden zukünftig durch neue gesetzliche Regelungen Grenzen gesetzt. Das Gesetz – genauer das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, welches nach dem Bundestag nunmehr auch am 26.02.2016 den Bundesrat passierte – sieht eine nicht unerhebliche Beschneidung der Verbraucherrechte vor.

Das Widerrufsrecht wird künftig nicht nur zeitlich begrenzt, sondern sogar rückwirkend mit einer Übergangsfrist von drei Monaten abgeschafft.

Welche Verträge betrifft die Änderung des Widerrufsrechts genau?

Ab dem 21. März 2016 beträgt die Widerrufsfrist bei einer fehlerhaften Belehrung 1 Jahr und 14 Tage. Ältere Verträge, die im Zeitraum vom 1. Sepember 2002 bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, können nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Für alle Verträge zwischen 11. Juni 2010 und 20. März 2016 gilt das „ewige Widerrufsrecht“ im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung weiter.

Was sollten betroffene Kreditnehmer jetzt tun?

Gerade für solche Kredite, die vom 1. September 2002 bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, ist die Zeit knapp. Es ist also schnelles Handeln gefragt, um den Widerruf in Angriff zu nehmen und sich dadurch von den teilweise horrenden Zinsen zu lösen, mit denen Verträge seinerzeit abgeschlossen wurden. Mit einem erfolgreichen Widerspruch kann eine Umschuldung auf das aktuell niedrige Zinsniveau erreicht werden, was locker zu einer bis zu fünfstelligen Summe führt, die gespart werden kann.

Aber nicht nur bei laufenden Verträgen kommt ein Widerruf in Betracht. Auch bei einem bereits beendeten Vertrag kann ein Widerruf noch ausgesprochen werden. So können etwa zu viel gezahlte Zinsen, Nutzungsersatz für die geleisteten Annuitäten oder eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeholt werden.

  • Jens Groschopp

    Rechtsanwalt


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