Ist die Photovoltaikanlage auf dem Dach doch ein Bauwerksbestandteil?

BGH, Urteil vom 02.06.2016, Az. VII ZR 348/13

Das hat der Bundesgerichtshof zumindest für die Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle bestätigt. Dazu wurde eine mit dem Dach fest verbundene Unterkonstruktion errichtet, um die Module so anzubringen, dass die Statik des Daches durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Außerdem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachabdeckung eingefügt werden.

Da die Photovoltaikanlage durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden ist, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, geht der Bundesgerichtshof von Arbeiten an einem Bauwerk aus. Dies hat zur Folge, dass die lange 5-jährige Gewährleistungsfrist bei Mängeln gilt.

Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vor. Die vollständige Entscheidung bleibt abzuwarten.

  • Claus Suffel

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