Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind einzuhalten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, Az. 22 U 57/15

Der Bauherr eines Einfamilienhauses machte die Kosten für fünf von insgesamt sechs Blower-Door-Tests geltend. Diese Tests werden durchgeführt, um festzustellen ob eine dauerhaft luftundurchlässige Abdichtung des Gebäudes nach EnEV erreicht wird.

Die ersten beiden Tests waren wegen offenkundiger Undichtigkeit der äußeren Gebäudehülle abgebrochen worden. Im 3., 4. und 5. Test Test wurden die erforderlichen Werte zum Nachweis der Luftdichtigkeit nicht erreicht. Erst der 6. Test war erfolgreich.

Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die Anforderung der EnEV auch dann zur vertraglichen Sollbeschaffenheit gehören, wenn sie im Bauvertrag nicht ausdrücklich erwähnt werden. Es ist umstritten, ob es sich insoweit um anerkannte Regeln der Technik handelt.

Da es sich bei der EnEV um eine Verordnung handelt, geht es um eine Beschaffenheit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch ohne gesonderte Vereinbarung einzuhalten ist.

  • Claus Suffel

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