Zurückbehaltungsrecht wegen einer mangelhaften Wohnung

Der BGH hat entschieden, dass Mieter von ihrem Zurückbehaltungsrecht wegen einer mangelhaften Wohnung erst dann Gebrauch machen können, wenn sie dem Vermieter den Mangel angezeigt haben.

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung und bezahlten über drei Monate hinweg keine Miete. Der Kläger kündigte daraufhin den Mietvertrag fristlos und erhob Räumungsklage. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und beriefen sich auf ihr Zurückbehaltungsrecht: Die Wohnung wies erheblichen Schimmelbefall auf und sei daher mangelhaft gewesen. Hierüber informierten die Beklagten den Kläger jedoch erst nach der Kündigung.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig war. Mieter können sich im Nachhinein nicht auf ein Zurückhaltungsrecht berufen, wenn sie dem Vermieter nicht vorher die Mängel angezeigt haben. Das Zurückbehalten der Miete dient dazu, auf den Vermieter Druck ausüben, damit er den Mangel an der Mietsache beseitigt. Diesen Zweck kann das Zurückbehaltungsrecht jedoch nur dann erfüllen, wenn der Vermieter von dem Mangel auch Kenntnis hat.