Schiedsklausel schließt Urkundenprozess vor den staatlichen Gerichten aus

BGH, Urteil vom 12.01.2006, Az. III ZR 214/05

Der BGH hatte die Frage zu beantworten, ob durch eine Schiedsvereinbarungen nur die ordentliche Klage oder auch eine Klage im Urkundenprozess zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen wird. Für den Wechselprozess hatte der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden, dass die Schiedsvereinbarungen erst im Nachverfahren von Bedeutung ist (BGH NJW 1994, 136). Dies hatte das OLG Düsseldorf und das OLG Bamberg zu der Annahme verleitet, dass auch im Urkundenverfahren die Schiedsabrede zunächst keine Bedeutung hat.

Dem ist der BGH entgegengetreten und hat klargestellt, dass das normale Urkundenverfahren mit einer Scheck- oder Wechselklage nicht zu vergleichen ist.

Um den Streit über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten zu vermeiden, sollten die Vertragsparteien bereits in ihrer Schiedsklausel klarstellen, ob hiervon auch Scheck-, Wechsel- und Urkundenverfahren umfasst werden.

Da der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle spielt, ist bei allen Verfahren der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges sinnvoll, wenn sich die Parteien auf eine institutionelles Schiedsgericht wie das Mitteldeutsche Schiedsgericht in Bausachen (MDSG) , das ständig präsent ist, verständigt haben.

  • Claus Suffel

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